Vereinssatzung

 Stand vom 15.12.2021

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Unsichtbare Eltern“, nach Eintragung im Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Hamburg, Rockenhof 1, 22359 Hamburg und ist in das Vereinsregister einzutragen.
  3. Der Verein ist politisch, ethisch und konfessionell neutral und ungebunden.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO).

 § 2 Vereinszweck und Tätigkeit des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Mildtätigkeit. Dies geschieht insbesondere durch gesellschaftliches Engagement zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke i.S.d. Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der AO.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  1. solidarische und aufklärende Unterstützung für alle Mütter und Väter in ihren jeweiligen Lebensverbindungen, die ein Kind durch Fehl-, Früh- oder Totgeburt, oder durch einen medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruch oder nach der Geburt verloren haben. Dazu gehören die fortlaufende Überarbeitung, öffentliche Bereitstellung und Verteilung des Flyers „TOD AM ANFANG DES LEBENS – Erste Hilfe für Mütter und Väter, die ein Kind vor, während oder nach der Geburt hergeben müssen.“ sowie die Pflege und laufende Aktualisierung der nach Außen gerichteten Website nachtlichtlein.de und weitere Präsenz in den sozialen Medien.

  2. Öffentlich zugängliche Aktivitäten in anteilnehmender Aufklärung und Information für Mütter und Väter, insbesondere zur Bewältigung der Verluste am Anfang des Lebens. Dazu gehören Vorbereitung und Durchführung von öffentlichen Gedenkveranstaltungen sowie nicht an eine Mitgliedschaft gebundene traumazentrierte Beratung, ressourcenorientierte Gesprächsangebote mit selbsterfahrenen Müttern und Vätern, Möglichkeiten zum Erfahrungsaustausch mit anderen betroffenen Müttern und Vätern als Bausteine der Trauerbegleitung, Überwindung der Sprachlosigkeit und schrittweisen Trauerbewältigung.

  3. eine an der Schwelle von Leben und Tod unmittelbare und verständliche Orientierung für alle Mütter und Väter früh verstorbener Kinder zu Bestattungsmöglichkeiten ihrer Kinder. Dazu gehören Informationen über Friedhöfe, Kosten, Gestaltung, rechtliche Aspekte und damit die Ermutigung zu einer persönlichen Abschiedsgestaltung.
  4. pflegen und aktualisieren der Webseite www.de, ein Portal mit fachlichen Inhalten, Beiträgen betroffener Eltern, um mit Aufklärung und Wissen zu mehr Entscheidungsmöglichkeiten für schwangere Frauen und Paare beizutragen. Dazu gehört ein direktes Kontaktangebot über eine E-Mail-Adresse.

  5. die Bereitstellung von Informationen und das Angebot von Fortbildungsveranstaltungen für beteiligte Berufsgruppen (Personal in Geburtszentren, Pränatalambulanzen sowie Mitarbeitende auf Friedhöfen) als unmittelbar anknüpfende Hilfe für Mütter und Väter, deren Kind nicht mit ins Leben gehen kann, um eine verständnisvollere Umgebung für Betroffene vor, während oder nach der Geburt zu schaffen.

  6. Bildung und Ausweitung eines Netzwerkes der beteiligten Aktiven, um betroffenen Müttern und Vätern ein größeres und niedrigschwelliges Informations-, Beratungs- und Gesprächsangebot zu ermöglichen.

  7. fortwährende Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit für die Allgemeinheit in Presse und anderen Medien in dieser Thematik.

§ 3 Selbstlosigkeit 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. 
  4. Die Mitglieder werden bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder sonstiger Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. 


§ 4 Mitgliedschaft 

  1. Der Vereins hat ordentliche und fördernde Mitglieder. 
  2. Ordentliches Vereinsmitglied können natürliche Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen hierzu der Zustimmung der Eltern. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab der Volljährigkeit.
  3. Förderndes Mitglied können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen – insbesondere durch Leistung eines finanziellen Beitrages. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
  4. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich gestellt werden. Über ihn entscheidet der Vorstand vorbehaltlich der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung. Bei Ablehnung teilt der Vorstand den Antragstellenden die Gründe hierfür mit.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder sonstige Aufhebung des Vereins.
  6. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Mitgliedsbeiträge werden nicht rückerstattet.
  7. Bei schweren Verstößen gegen die Ziele und Interessen des Vereins sowie Namensmissbrauch oder bei Beitragsrückstand von mehr als einem halben Jahr kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Dem vom Ausschluss bedrohtem Mitglied soll vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, sofern es für den Verein erreichbar bleibt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Der Verein kann Beiträge erheben.

Die Festsetzung der Jahresbeiträge erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

Der Jahresbeitrag ist im 1. Quartal des laufenden Kalenderjahres fällig. Bei Aufnahme im laufenden Kalenderjahr ist der Jahresbeitrag erstmalig im Monat der Aufnahme zu entrichten. Der Vorstand kann Mitglieder von der Zahlung des Mitgliederbeitrages in begründeten Einzelfällen befreien.

§ 6 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:

Der Vorstand

Die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Anzahl der Vorstandsmitglieder. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.  
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist möglich.
  3. Die Führung der laufenden Geschäfte kann einer Person als Geschäftsführung übertragen werden, die insoweit auch allein den Vorstand vertreten kann. Ihre Vollmachten sind durch eine Dienstanweisung festzulegen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Aufgaben des Vereins und dessen Finanzierung
  2. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
  3. Festsetzung der Jahresbeiträge
  4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Vereinsauflösung
  5. Genehmigung der Aufnahme und des Ausschlusses von Mitgliedern.
  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung kann auf dem Postweg oder per E-Mail in Textform erfolgen.

  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag von Mitgliedern einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung unter Angabe von Gründen verlangen.

  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

  4. Die Mitgliederversammlung beruft zu Beginn eine Protokollführung.

  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu verfassen. Die Niederschrift ist von der Protokollführung oder der Sitzungsleitung zu unterzeichnen.

§ 9 Auflösung des Vereins  

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Kinder-Hospiz Sternenbrücke in Hamburg das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  2. Vor Durchführung der Auflösung ist die Einwilligung des Finanzamtes erforderlich. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.