Regelungen aus dem gültigen Bestattungsrecht Hamburg

Rechtliche Dinge, Zahlen, Gewicht, Kosten, Pflichten, davon möchte man nicht sprechen, wenn ein Kind gestorben ist. Ob ganz früh in der Schwangerschaft, im Kreißsaal, am Ende der Schwangerschaft oder auf der Neonatologie-Intensiv, manchmal auch, wenn das Leben der Mutter in Gefahr war. In diesen schweren Verlusten sollte alles ganz einfach sein, wenn es um die Beerdigung geht. Doch kann es wichtig sein, die genauen rechtlichen Bestimmungen zu kennen. Denn leider kommt es oft auch zu Begegnungen mit Mitarbeitenden in Krankenhäusern und Pathologien, die sich selbst nicht so genau auskennen.

Bestattungsrecht ist Ländersache. Es gibt keine bundeseinheitlichen Regelungen was die Bestattungspflicht von totgeborenen Kindern betrifft. Zuständig ist immer das Bundesland, in dem das Kind geboren wurde. Die folgenden Angaben auf dieser Seite beziehen sich auf Hamburg.


Bestattungspflicht und Bestattungsrecht

Bestattungspflicht bedeutet, dass Eltern die Bestattung des Kindes beauftragen müssen. Dies ist in Hamburg bei totgeborenen Kindern ab 1000 g der Fall sowie immer bei lebendgeborenen Kindern unabhängig vom Gewicht.

Bestattungsrecht meint, dass Eltern das Recht haben, auch ihre nicht bestattungspflichtigen Kinder individuell zu bestatten. Das heißt:
Eltern können ihr Kind immer bestatten. Sie entscheiden über Ort, Art und Kosten.

Verzichten Eltern auf ihr Bestattungsrecht bei nicht bestattungspflichtigen Kindern, verbleibt das Kind in Obhut der Klinik, die damit verfahren kann, wie es das Gesetz erlaubt. In Hamburg ist in diesem Fall eine Sammeleinäscherung üblich.

Nicht bestattungspflichtig

Wird das Kind tot geboren, besteht bis zu einem Gewicht von 999 g, also unter 1000 g, in Hamburg keine Bestattungspflicht (§10 Bestattungsrecht HH, August 2019).

Nicht bestattungspflichtig bedeutet auch, dass eine individuelle, persönliche Erdbestattung möglich ist – in Kindergrabanlagen wie “Lichtergarten” oder “Ort der unvergessenen Kinder”, wo die ganz Kleinen für eine Spende, kostenfrei oder für eine überschaubare Gebühr ihren eigenen Ort haben können.

Oft können die ganz Kleinen in einem Grab eines Angehörigen, z.B. einem Familiengrab, mit beigesetzt werden.

Den Transport nicht bestattungspflichtiger Kinder zum Friedhof dürfen die Eltern selbst (oder eine andere beauftragte Person) durchführen. Dafür muss im Gegensatz zu bestattungspflichtigen Kindern kein Bestattungsdienst beauftragt werden.

Für die ganz Kleinen wird kein Totenschein ausgestellt. Aber wenn Eltern ihr Kleines bestatten lassen möchten, sollten sie sich die Fehlgeburt mit Angabe des Gewichtes durch die Klinik bescheinigen lassen, um diese dem jeweiligen Friedhof vorlegen zu können.

Bestattungspflichtig

Lebend geborene Kinder unabhängig von der Schwangerschaftswoche und des Körpergewichts sind immer bestattungspflichtig.
Tot geborene Kinder sind in Hamburg ab einem Geburtsgewicht von 1000 g bestattungspflichtig.


Friedhofspflicht

Jedes Kind, auch ein ganz kleines totgeborenes, kann nur auf einem Friedhof bestattet werden. Eine Bestattung z.B. auf einem Privatgelände ist nicht erlaubt.


Einbettung

Für die Bestattung wird das Kind in ein Behältnis „eingebettet“, dies kann eine selbst gestaltete Kiste, eine Schachtel  oder ein gekauftes Behältnis sein. Das Kind kann in eine eigene Decke gewickelt und persönliche Dinge mitgegeben werden. Die Einbettung ist in all der Ohnmacht des Verlusts auch eine Gelegenheit, etwas für sein Kind zu tun, die Gestaltung selbst in die Hand zu nehmen. Auch gibt es hier letztmals die Möglichkeit, das Kind zu sehen oder zu halten. Für viele Betroffene war die „eigenhändige“ Einbettung, das „Versorgen“ des Kindes, ein sehr hilfreicher und bedeutsamer Schritt.


Aufbahrung

Es ist in allen Bundesländern erlaubt, das Kind für 36 Stunden nach Eintritt des Todes mit nach zu Hause nehmen, um dort Abschied nehmen zu können. Bei bestattungspflichtigen Kindern muss der Transport von einem Bestattungsdienst übernommen werden.


Anonyme Sammelbestattung / Abschiedsfeier Friedhof Öjendorfer in Hamburg

Seit etwa 2000 gibt es auf dem Friedhof Öjendorf für nicht bestattungspflichtige Kinder, deren Eltern keine eigene Bestattung wünschen, viermal jährlich eine Sammeleinäscherung mit anschließender Abschiedsfeier und kostenfreier anonymer Beisetzung der gemeinsamen Urne. Auf einem Felsstein wird die Jahreszahl des Jahresgrabes eingraviert. Veranlasst und finanziert werden die Sammelbestattungen durch die Kliniken, soweit nicht individuelle Bestattung durch die Eltern gewünscht werden oder Rechtsvorschriften im Einzelfall andere Verfahren vorschreiben,   

Alle Fehl- und Totgeburten aus den großen Kliniken in Hamburg werden über ein Bestattungsinstitut eingesammelt und zur gemeinsamen Einäscherung ins Krematorium Öjendorf der Hamburger Friedhöfe AöR gebracht.

Kapelle Friedhof Öjendorf August 2006