Wenn „Plötzlich alles ganz anders ist“ und feststeht, dass das Kind nicht mit ins Leben gehen wird, kommen eine Reihe von Gesetzen und Definitionen zum Tragen, die bedeutsame (rechtliche) Auswirkungen haben.
Den Gesetzen zugrunde liegen die Regelungen des Personenstandgesetzes (PstG). Hierin sind auch die „medizinischen Umstände“ des Todes erfasst, die gesetzliche Bedeutung und Auswirkungen auf Ansprüche wie Mutterschutz oder Elterngeld haben und sich auch auf das Bestattungsrecht auswirken können. Hierfür besonders relevant sind die Definitionen von Lebendgeburt, Totgeburt, Fehlgeburt und Frühgeburt.
- Lebendgeburt: als lebend geboren gilt ein Kind, das unabhängig von seinem Gewicht, nach Verlassen des Mutterleibes eines der dieser Lebenszeichen zeigt: Herzschlag, Pulsieren der Nabelschnur, Lungenatmung.
- Totgeburt: ist ein tot geborenes Baby ab 500 Gramm Geburtsgewicht sowie ein Kind das unabhängig vom Gewicht nach der 24. Schwangerschaftswoche tot geboren wird
- Fehlgeburt: Als Fehlgeburt gilt ein tot geborenes Kind unter einem Gewicht von 500 Gramm. Als frühe Fehlgeburt wird eine Fehlgeburt bis zur 12. SSW bezeichnet, als späte Fehlgeburt nach der 12. SSW.
- Frühgeburt: bezeichnet ein lebend geborenes Kind unter 2.500 Gramm Geburtsgewicht bis zur 37. SSW sowie ein tot geborenes Kind zwischen 500 und 2.500 Gramm.
Mutterschutz und Mutterschaftsgeld
Die rechtliche Voraussetzung nach dem Mutterschutzgesetz für den offiziellen „Mutterschutz“, das heißt gesetzliche Mutterschutzfristen sowie Anspruch auf Mutterschaftsgeld, besteht bei Lebendgeburten sowie bei Totgeburten ab 500 Gramm Geburtsgewicht.
Das Mutterschutzgesetz des BGB sieht vor, dass Mütter bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden dürfen (§ 6). Diese Frist verlängert sich bei Früh- oder Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen zusätzlich um den Zeitraum, der in der sechswöchigen Schutzfrist vor dem errechneten Entbindungstermin nicht in Anspruch genommen werden konnte. Dadurch ergibt sich eine Mutterschutzfrist von bis zu 18 Wochen.
Auch ein totgeborenes Kind zwischen 500 und 2500 Gramm Geburtsgewicht gilt als Frühgeburt.
Im Falle einer Totgeburt dürfen diese Mütter auf ihren ausdrücklichen Wunsch – und wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht – bereits innerhalb dieser Schutzfristen wieder ihrer Arbeit nachgehen, frühestens jedoch zwei Wochen nach der Entbindung. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
Während der Schwangerschaft sowie im Rahmen des Mutterschutzgesetzes besteht Kündigungsschutz bis 4 Monate nach der Entbindung (§ 9). Im Falle einer Kündigung seitens des Arbeitgebers während dieser Schutzfristen, muss innerhalb von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden, um den Kündigungsschutz durchsetzen zu können.
Da es sich bei einem tot geborenen Kind mit einem Geburtsgewicht unter 500 Gramm im medizinischen Sinne um eine Fehlgeburt handelt, greift das Mutterschutzgesetz hier nicht. Das bedeutet, dass weder Mutterschutzfristen noch Kündigungsschutz gelten und auch kein Anspruch auf die Zahlung von Mutterschaftsgeld besteht. |
Mutterschaftsgeld
Während der Mutterschutzfristen erhalten angestellte Mütter, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, Mutterschaftsgeld. Der entsprechende Antrag wird bei der Krankenkasse gestellt. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes wird unter Berücksichtigung gewisser Abzüge nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonate berechnet. Dabei beträgt das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse höchstens 13 Euro pro Kalendertag. Der Arbeitgeber ergänzt die Mutterschaftsgeldzahlung der Krankenkasse (maximal 390 Euro im Monat) um den Betrag, der bis zum ursprünglichen Nettolohn noch fehlt („Zuschuss zum Mutterschaftsgeld“).
Mütter, die nicht (selbst) Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind (z.B. in der Familienversicherung oder privat krankenversichert) erhalten von der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes Mutterschaftsgeld in Höhe von höchstens 210 Euro. Dieses Mutterschaftsgeld vom Bund greift auch, wenn das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde. Informationen und Online-Anträge dazu auf www.bundesamtsozialesicherung.de/de/mutterschaftsgeld
Elternzeit / Elterngeld
Den Anspruch auf Elternzeit regelt das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Demnach haben Väter und Mütter nur für lebende Kinder Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld. Stirbt das Kind, so endet die Elternzeit laut § 16 (4) des BEEG drei Wochen nach dessen Tod.
Elterngeld kann erst nach der Geburt beantragt werden und wird pro Lebensmonat des Kindes berechnet. Für totgeborene Kinder besteht kein Elterngeldanspruch. Grundsätzlich endet der Anspruch auf Elterngeld „mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist“ (§ 4 (2) Satz 3). Stirbt ein Kind im zweiten Lebensmonat, besteht für zwei Monate ein Anspruch auf Elterngeld. Stirbt ein Kind im ersten Lebensmonat, erhalten die Eltern kein Elterngeld.
Bestattungsrecht
Eltern haben immer das Recht, ihr verstorbenes Kind bestatten zu lassen – unabhängig vom Todeszeitpunkt und Geburtsgewicht. Ob es sich im medizinischen Sinne um eine Lebend-, Tot- oder Fehlgeburt handelt, wirkt sich jedoch auf die Bestattungspflicht aus.
Zum Bestattungsrecht gibt es einen eigenen Artikel:
Namensrecht